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Gesetz über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt – FuAG

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1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Regelungen zur Gewährleistung des Schutzes von Personen in den durch den Betrieb von Funkanlagen und Radaranlagen entstehenden elektromagnetischen Feldern zu treffen.
2Immissionsschutzrechtliche und arbeitsschutzrechtliche Regelungen bleiben hiervon unberührt.

(+++ § 32: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 1 +++)

Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 6.5.2024 I Nr. 148
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25