(1) 1Die Bundesnetzagentur führt dieses Gesetz aus, soweit nichts anderes bestimmt ist.
2Sie überwacht die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen.
(2) 1Die Bundesnetzagentur nimmt insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse wahr: