Einwegkunststofffondsgesetz – EWKFondsG

arrow_left arrow_right

1Das Umweltbundesamt setzt die auszuzahlenden Mittel aus dem Einwegkunststofffonds gegenüber dem jeweiligen Anspruchsberechtigten durch einen Leistungsbescheid fest.
2Die Höhe der Mittel berechnet sich aus der für die erbrachten Leistungen nach dem Punktesystem errechneten Punktzahl multipliziert mit dem Punktewert.
3Die Auszahlungen sollen spätestens einen Monat nach Eintritt der Bestandskraft des Bescheides erfolgt sein.

Geändert durch Art. 3 G v. 11.5.2023 I Nr. 124, Nr. 183
Änderung durch Art. 3 Abs. 6 G v. 13.7.2026 I Nr. 207 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 5 G v. 13.7.2026 I Nr. 207 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
print