Einwegkunststofffondsgesetz – EWKFondsG

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(1) 1Die Erstattung von Kosten setzt voraus, dass der registrierte Anspruchsberechtigte dem Umweltbundesamt bis zum 15. Mai des betreffenden Jahres folgende Daten für das vorangegangene Kalenderjahr meldet:

1.
Angaben zu den die Sammlungskosten verursachenden Leistungen,
2.
Angaben zu den die Reinigungskosten verursachenden Leistungen,
3.
Angaben zu den die Sensibilisierungskosten verursachenden Leistungen,
4.
Angaben zu den die Datenerhebungs- und -übermittlungskosten verursachenden Leistungen.

(2) Erfolgt keine fristgerechte Meldung nach Absatz 1, ist eine Auszahlung aus dem Einwegkunststofffonds nach § 21 für das vorangegangene Kalenderjahr ausgeschlossen.

(3) 1Das Umweltbundesamt legt die Art der zu meldenden Angaben und der zu erbringenden Nachweise fest, stellt für die Meldung und den Prüfbericht nach § 18 Absatz 1 einheitliche elektronische Formulare zur Verfügung und regelt das nähere Verfahren.
2Das Umweltbundesamt veröffentlicht jährlich bis zum 31. Dezember die Daten über die im Vorjahr insgesamt erbrachten Leistungen und dadurch entstandenen Kosten nach Absatz 1 auf seiner Internetseite.

Geändert durch Art. 3 G v. 11.5.2023 I Nr. 124, Nr. 183
Änderung durch Art. 3 Abs. 6 G v. 13.7.2026 I Nr. 207 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 5 G v. 13.7.2026 I Nr. 207 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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