print

Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung – EUStBV 1993

arrow_left arrow_right

Die Einfuhrumsatzsteuerfreiheit für Tiere für Laborzwecke (Artikel 60 Abs. 1 Buchstabe a und Abs. 2 der in § 1 Abs. 1 genannten Verordnung) hängt davon ab, daß die Tiere unentgeltlich eingeführt werden.

Zuletzt geändert durch Art. 25 G v. 21.12.2020 I 3096
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25