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Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung – EUStBV 1993

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Die Einfuhrumsatzsteuer wird nicht festgesetzt für Gegenstände, die nur der Einfuhrumsatzsteuer unterliegen, wenn sie weniger als 10 Euro beträgt und nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes als Vorsteuer abgezogen werden könnte.

Zuletzt geändert durch Art. 25 G v. 21.12.2020 I 3096
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25