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Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung – EUStBV 1993

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Die Einfuhrumsatzsteuerfreiheit für Werbematerial für den Fremdenverkehr (Artikel 108 Buchstabe a und b der in § 1 Abs. 1 genannten Verordnung) gilt auch dann, wenn darin Werbung für in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften ansässigen Unternehmen enthalten ist, sofern der Gesamtanteil der Werbung 25 vom Hundert nicht übersteigt.

Zuletzt geändert durch Art. 25 G v. 21.12.2020 I 3096
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25