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Gesetz zur Ausführung der EU-Verordnung zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft – EUStAG

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1§ 31 Absatz 1 des Rechtspflegergesetzes ist nicht anzuwenden.
2Der mit den Ermittlungen betraute Delegierte Europäische Staatsanwalt kann dem Rechtspfleger die in § 31 Absatz 1 des Rechtspflegergesetzes genannten Geschäfte im Einzelfall übertragen.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25