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Europäische-Staatsanwaltschaft-Gesetz – EUStAG

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(2) 1Dieses Gesetz gilt für Strafverfahren, in welchen das Amt der Staatsanwaltschaft gemäß § 142b Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes von den deutschen Delegierten Europäischen Staatsanwälten oder dem deutschen Europäischen Staatsanwalt ausgeübt wird.
2Bestimmungen dieses Gesetzes, die auf Delegierte Europäische Staatsanwälte Bezug nehmen, gelten entsprechend auch für den deutschen Europäischen Staatsanwalt, wenn dieser gemäß Artikel 28 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/1939 das Verfahren selbst führt.

(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind nicht anzuwenden, soweit das Recht der Europäischen Union, im Besonderen die Verordnung (EU) 2017/1939 in der jeweils geltenden Fassung, unmittelbar gilt.

Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26