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EU-Gewaltschutzverfahrensgesetz – EUGewSchVG

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1Gegen die Entscheidung, mit der die Anerkennung abgelehnt wird, findet die Beschwerde statt.
2Die Entscheidung, mit der die Europäische Schutzanordnung anerkannt wird, ist nicht anfechtbar.

Geändert durch Art. 5 G v. 10.8.2021 I 3424
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26