print

Gesetz zum Europäischen Gewaltschutzverfahren – EUGewSchVG

arrow_left arrow_right

(1) Für die Entgegennahme eines Antrags auf Erlass einer Europäischen Schutzanordnung ist das Familiengericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk sich die geschützte Person aufhält.

(2) 1Der Antrag kann auch von dem gesetzlichen Vertreter der geschützten Person gestellt werden.
2Er kann bei dem Gericht schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgegeben werden.

(3) Das Gericht übermittelt den Antrag auf Erlass einer Europäischen Schutzanordnung unverzüglich an die Anordnungsbehörde.

Geändert durch Art. 5 G v. 10.8.2021 I 3424
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25