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EU-Gewaltschutzverfahrensgesetz – EUGewSchVG

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(1) In Verfahren über eine in den §§ 3 und 4 bezeichnete Sache ist das Familiengericht zuständig, in dessen Bezirk ein Oberlandesgericht seinen Sitz hat, für den Bezirk dieses Oberlandesgerichts.

(2) Im Bezirk des Kammergerichts entscheidet das Familiengericht Pankow.

(3) 1Die Landesregierungen werden ermächtigt, diese Zuständigkeit durch Rechtsverordnungen einem anderen Familiengericht des Oberlandesgerichtsbezirks oder, wenn in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet sind, einem Familiengericht für die Bezirke aller oder mehrerer Oberlandesgerichte zuzuweisen.
2Sie können die Ermächtigungen auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

Geändert durch Art. 5 G v. 10.8.2021 I 3424
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26