EU-Gewaltschutzverfahrensgesetz – EUGewSchVG

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(1) In Verfahren über eine in den §§ 3 und 4 bezeichnete Sache ist das Familiengericht zuständig, in dessen Bezirk ein Oberlandesgericht seinen Sitz hat, für den Bezirk dieses Oberlandesgerichts.

(2) Im Bezirk des Kammergerichts entscheidet das Familiengericht Pankow.

(3) 1Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung diese Zuständigkeit einem anderen Familiengericht des Oberlandesgerichtsbezirks oder, wenn in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet sind, einem Familiengericht für die Bezirke aller oder mehrerer Oberlandesgerichte zuzuweisen.
2Diese Ermächtigung kann von der jeweiligen Landesregierung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen werden.

(4) 1Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit nach § 2a einem in den Absätzen 1 oder 2 oder einem durch Rechtsverordnung nach Absatz 3 bezeichneten Familiengericht zuzuweisen.
2Diese Ermächtigung kann von der jeweiligen Landesregierung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen werden.

Geändert durch Art. 5 G v. 10.8.2021 I 3424
Änderung durch Art. 6 G v. 2.7.2026 I Nr. 198 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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