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EU-Gewaltschutzverfahrensgesetz – EUGewSchVG

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Der Antrag nach § 95 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Verbindung mit § 767 der Zivilprozessordnung ist bei dem in § 19 bestimmten Gericht zu stellen.

Geändert durch Art. 5 G v. 10.8.2021 I 3424
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26