Aus einem Titel, der in einem anderen Mitgliedstaat gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 606/2013 vollstreckbar ist, findet die Zwangsvollstreckung im Inland statt, ohne dass es einer Vollstreckungsklausel bedarf.
Geändert durch Art. 5 G v. 10.8.2021 I 3424
Änderung durch Art. 6 G v. 2.7.2026 I Nr. 198 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet