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Gesetz zum Europäischen Gewaltschutzverfahren – EUGewSchVG

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Für die Zwangsvollstreckung ist das Familiengericht ausschließlich örtlich zuständig, in dessen Zuständigkeitsbezirk

1.
sich die gefährdende Person aufhält oder
2.
die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll.
Für den Bezirk des Kammergerichts entscheidet das Amtsgericht Pankow.

Geändert durch Art. 5 G v. 10.8.2021 I 3424
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25