EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz – EU-VSchDG

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Die Befugnis zum Verkehr mit der Europäischen Kommission und den mit der Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2394 befassten Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union wird der zentralen Verbindungsstelle übertragen.

Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 12.5.2026 I Nr. 139
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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