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EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz – EU-VSchDG

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Die Befugnis zum Verkehr mit der Europäischen Kommission und den mit der Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2394 befassten Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union wird der zentralen Verbindungsstelle übertragen.

Zuletzt geändert durch Art. 6 G vom 30.9.2025 I Nr. 233
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26