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EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz – EU-VSchDG

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Die Befugnis zum Verkehr mit der Europäischen Kommission und den mit der Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2394 befassten Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union wird der zentralen Verbindungsstelle übertragen.

Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 30.9.2025 I Nr. 233
Änderung durch Art. 5 G v. 12.5.2026 I Nr. 139 mit Wirkung vom 20.11.2026 noch nicht berücksichtigt
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Mai '26