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EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz – EU-VSchDG

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1Vor dem Beschwerdegericht müssen die Beteiligten sich durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen.
2Die zuständige Behörde kann sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen.

Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 30.9.2025 I Nr. 233
Änderung durch Art. 5 G v. 12.5.2026 I Nr. 139 mit Wirkung vom 20.11.2026 noch nicht berücksichtigt
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Mai '26