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EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz – EU-VSchDG

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1Die zuständige Behörde kann ihre Anordnungen nach den für die Vollstreckung von Verwaltungsmaßnahmen geltenden Vorschriften durchsetzen.
2Die Höhe des Zwangsgeldes für Entscheidungen nach Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe a, e und g der Verordnung (EU) 2017/2394 beträgt für jeden Einzelfall höchstens zweihundertfünfzigtausend Euro.

Zuletzt geändert durch Art. 6 G vom 30.9.2025 I Nr. 233
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26