(1) Die Steuerpflicht tritt ein
(2) Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil am Festlandsockel, soweit dort Naturschätze des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes erforscht oder ausgebeutet werden.
(3) (weggefallen)
(+++ § 2: Zur Anwendung vgl. § 37 Abs. 7, 14 +++)