(1) Die Gerichte, Behörden, Beamten und Notare haben dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt schriftlich Anzeige zu erstatten über diejenigen Beurkundungen, Zeugnisse und Anordnungen, die für die Festsetzung einer Erbschaftsteuer von Bedeutung sein können.
(2) 1Insbesondere haben anzuzeigen:
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(+++ § 34 Abs. 2 Nr. 2: Zur Anwendung vgl. § 37 Abs. 9 +++)