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Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz – ErbStG

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(1) 1In den Fällen des § 31 Abs. 5 ist der Steuerbescheid abweichend von § 122 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung dem Testamentsvollstrecker oder Nachlaßverwalter bekanntzugeben.
2Diese Personen haben für die Bezahlung der Erbschaftsteuer zu sorgen.
3Auf Verlangen des Finanzamts ist aus dem Nachlaß Sicherheit zu leisten.

(2) 1In den Fällen des § 31 Abs. 6 ist der Steuerbescheid dem Nachlaßpfleger bekanntzugeben.
2Absatz 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

Neugefasst durch Bek. v. 27.2.1997 I 378;
zuletzt geändert durch Art. 34 G v. 2.12.2024 I Nr. 387
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25