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Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz – ErbStG

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1In den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 kann der Steuerpflichtige verlangen, daß die Steuer in 30 gleichen jährlichen Teilbeträgen (Jahresbeträgen) zu entrichten ist.
2Die Summe der Jahresbeträge umfaßt die Tilgung und die Verzinsung der Steuer; dabei ist von einem Zinssatz von 5,5 Prozent auszugehen.

Neugefasst durch Bek. v. 27.2.1997 I 378;
zuletzt geändert durch Art. 34 G v. 2.12.2024 I Nr. 387
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25