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Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz – ErbStG

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1Rechtsfähige Personengesellschaften (§ 14a Absatz 2 Nummer 2 der Abgabenordnung) gelten für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer als Gesamthand und deren Vermögen als Gesamthandsvermögen.
2Bei einem Erwerb nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 durch eine rechtsfähige Personengesellschaft gelten deren Gesellschafter als Erwerber.
3Bei einer Zuwendung durch eine rechtsfähige Personengesellschaft gelten deren Gesellschafter als Zuwendende.

Neugefasst durch Bek. v. 27.2.1997 I 378;
zuletzt geändert durch Art. 34 G v. 2.12.2024 I Nr. 387
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25