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Verordnung zur Umsetzung unionsrechtlicher Veröffentlichungs-, Informations- und Transparenzpflichten im Energiesteuer- und im Stromsteuergesetz – EnSTransV

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(1) Zur Erfüllung der Pflichten nach § 1 Absatz 1 kann die Zollverwaltung die nach den §§ 3 bis 5 erhobenen Daten verarbeiten.

(2) Für andere als die in Absatz 1 genannten Zwecke darf die Zollverwaltung die Daten in anonymisierter Form verarbeiten, soweit andere Gesetze dem nicht entgegenstehen.

Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 14.12.2023 I Nr. 367
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25