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Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung – EnSTransV

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(1) Zur Erfüllung der Pflichten nach § 1 Absatz 1 kann die Zollverwaltung die nach den §§ 3 bis 5 erhobenen Daten verarbeiten.

(2) Für andere als die in Absatz 1 genannten Zwecke darf die Zollverwaltung die Daten in anonymisierter Form verarbeiten, soweit andere Gesetze dem nicht entgegenstehen.

Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 22.12.2025 I Nr. 340
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26