1Die nach dieser Verordnung erhobenen Daten sind ausschließlich über die allgemein zugängliche Internetseite nach § 3 Absatz 4 einsehbar. 2Die datenschutzrechtlichen Betroffenenrechte bleiben unberührt.
Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 22.12.2025 I Nr. 340