1Die nach dieser Verordnung erhobenen Daten sind ausschließlich über die allgemein zugängliche Internetseite nach § 3 Absatz 4 einsehbar. 2Die datenschutzrechtlichen Betroffenenrechte bleiben unberührt.
Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 14.12.2023 I Nr. 367