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Verordnung zur Umsetzung unionsrechtlicher Veröffentlichungs-, Informations- und Transparenzpflichten im Energiesteuer- und im Stromsteuergesetz – EnSTransV

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1Die nach dieser Verordnung erhobenen Daten sind ausschließlich über die allgemein zugängliche Internetseite nach § 3 Absatz 4 einsehbar.
2Die datenschutzrechtlichen Betroffenenrechte bleiben unberührt.

Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 14.12.2023 I Nr. 367
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25