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Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung – EnSTransV

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1Die nach dieser Verordnung erhobenen Daten sind ausschließlich über die allgemein zugängliche Internetseite nach § 3 Absatz 4 einsehbar.
2Die datenschutzrechtlichen Betroffenenrechte bleiben unberührt.

Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 22.12.2025 I Nr. 340
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26