(1) 1Diese Verordnung dient der Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben des Beihilferechts zur Erhebung, Verarbeitung, Nutzung und Übermittlung von Informationen durch die Zollverwaltung, die für die Erfüllung der Veröffentlichungs-, Informations- und Transparenzpflichten von Bedeutung sind.
2Auf § 66 Absatz 1 Nummer 21 des Energiesteuergesetzes und § 11 Satz 1 Nummer 13 des Stromsteuergesetzes wird Bezug genommen.
3Rechtsakte der Kommission hierzu sind insbesondere
(2) Diese Verordnung gilt ausschließlich für die aufgrund des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes gewährten Steuerbegünstigungen, die