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Verordnung zur Umsetzung unionsrechtlicher Veröffentlichungs-, Informations- und Transparenzpflichten im Energiesteuer- und im Stromsteuergesetz – EnSTransV

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(1) Nach dieser Verordnung erhobene und gespeicherte Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind.

(2) Zur Erfüllung der Pflichten nach § 1 Absatz 1 werden die nach den §§ 3 bis 5 erhobenen Daten für zehn Jahre ab dem Tag der Anzeige nach § 4 oder der Erklärung nach § 5 gespeichert.

(3) 1Nach Ablauf der Frist nach Absatz 2 werden die Daten gelöscht.
2Die Löschung erfolgt frühestmöglich zum 30. Juni oder zum 31. Dezember.
3In anonymisierter und aufbereiteter Form können Daten zu statistischen Zwecken über den Zeitpunkt nach Satz 1 hinaus gespeichert werden.

Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 14.12.2023 I Nr. 367
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25