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Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung – EnSTransV

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Zur Erfüllung der Pflichten nach § 1 Absatz 1 übermittelt die Generalzolldirektion die nach den §§ 3 bis 5 erhobenen Daten an die Kommission oder an eine nachgeordnete Behörde der Europäischen Union, die die Kommission zur Verarbeitung der Daten bestimmt hat.

Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 22.12.2025 I Nr. 340
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26