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Gesetz über eine Karte für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums mit Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis – eIDKG

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Abweichend von § 6 Absatz 1 Nummer 2 und § 7 Absatz 2 ist bis zum 31. Oktober 2021 für Antragsberechtigte mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland diejenige Behörde nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 zuständig, in deren Bezirk sich der Antragsberechtigte vorübergehend aufhält.

Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.10.2024 I Nr. 322
Mittelbare Änderung gem. Art. 2 G v. 23.10.2024 I Nr. 322 ist berücksichtigt
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25