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Gesetz über eine Karte für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums mit Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis – eIDKG

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(1) Niemand darf mehr als eine auf seine Person ausgestellte gültige eID-Karte besitzen.

(2) Die eID-Karte ist Eigentum der Bundesrepublik Deutschland.

(3) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat bestimmt

1.
den Kartenhersteller,
2.
die Vergabestelle für Berechtigungszertifikate,
3.
den Sperrlistenbetreiber
und macht deren Namen im Bundesanzeiger bekannt.

Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.10.2024 I Nr. 322
Mittelbare Änderung gem. Art. 2 G v. 23.10.2024 I Nr. 322 ist berücksichtigt
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25