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Gesetz über eine Karte für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums mit Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis – eIDKG

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(1) 1Zuständig für Angelegenheiten, die die eID-Karte betreffen, sind:
2

1.
in Deutschland die von den Ländern bestimmten Behörden,
2.
im Ausland das Auswärtige Amt mit den von ihm bestimmten Auslandsvertretungen
(eID-Karte-Behörden).

(2) Für die Einziehung und Sicherstellung der eID-Karte sind neben den eID-Karte-Behörden auch die zur Identitätsfeststellung berechtigten Behörden (§ 2 Absatz 2 des Personalausweisgesetzes) zuständig.

(3) Zuständig

1.
für die Erteilung und Aufhebung von Berechtigungen nach den §§ 15 bis 17 ist die Vergabestelle für Berechtigungszertifikate nach § 3 Absatz 3 Nummer 2,
2.
für das Führen einer Sperrliste nach § 9 Absatz 3 ist der Sperrlistenbetreiber nach § 3 Absatz 3 Nummer 3.

(4) Für das elektronisch beantragte Neusetzen der Geheimnummer ist der Kartenhersteller zuständig.

(5) Für die Übermittlung von Daten nach § 4 Absatz 4 Satz 2 aus dem Chip der eID-Karte auf ein elektronisches Speicher- und Verarbeitungsmedium in einem mobilen Endgerät nach § 8a Absatz 1 Satz 1 sowie für die Auskunft nach § 8a Absatz 5 ist der Kartenhersteller zuständig.

Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.10.2024 I Nr. 322
Mittelbare Änderung gem. Art. 2 G v. 23.10.2024 I Nr. 322 ist berücksichtigt
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25