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Gesetz über eine Karte für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums mit Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis – eIDKG

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1Um Daten nach § 13 unter Anwesenden vor Ort auslesen zu dürfen, benötigen Vor-Ort-Diensteanbieter eine Vor-Ort-Berechtigung einschließlich eines Vor-Ort-Zertifikats.
2§ 21 des Personalausweisgesetzes gilt hierfür entsprechend.

Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.10.2024 I Nr. 322
Mittelbare Änderung gem. Art. 2 G v. 23.10.2024 I Nr. 322 ist berücksichtigt
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25