Emissionshandelsverordnung 2030 – EHV 2030

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Abweichend von den Artikeln 75i und 75l Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 hat der Verantwortliche nach dem Abzug gemäß Artikel 75l Absatz 1 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 für Brennstoffmengen, die im Rahmen einer Tätigkeit nach Teil A Abschnitt 2 des Anhangs zum Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz eingesetzt werden, in den Kalenderjahren 2024 bis 2027 für die in der Anlage zu dieser Verordnung genannten Brennstoffe die diesen dort zugewiesenen Standardwerte für den Anteilsfaktor zu verwenden.

Ersetzt V 2129-55-3 v. 29.4.2019 I 538 (EHV 2030)
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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