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Verordnung zur Durchführung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes in der Handelsperiode 2021 bis 2030 – EHV 2030

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(1) 1Die zuständige Behörde gibt im Rahmen des Antragsverfahrens folgende Informationen auf ihrer Internetseite bekannt:
2

1.
die Namen der Anlagen, für die eine Befreiung nach § 16 beantragt wurde,
2.
für jede dieser Anlagen die gleichwertige Maßnahme nach § 18 und
3.
für jede dieser Anlagen die in den Jahren des jeweiligen Bezugszeitraums verursachten Treibhausgasemissionen.

(2) 1Nach der Bekanntgabe hat die Öffentlichkeit vier Wochen Gelegenheit, zu den beabsichtigten Befreiungen Stellung zu nehmen.
2Nach Ablauf der Frist zur Stellungnahme teilt die zuständige Behörde der Europäischen Kommission das Ergebnis der Öffentlichkeitsbeteiligung mit.
3Diese Mitteilung gibt die zuständige Behörde auf ihrer Internetseite bekannt.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 20.2.2023 I Nr. 47
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25