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Verordnung zur Durchführung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes in der Handelsperiode 2021 bis 2030 – EHV 2030

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(1) Von der Zertifizierung als Prüfstelle sind natürliche Personen ausgeschlossen, die

1.
in einem Beschäftigungsverhältnis mit einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft stehen, die nach der Akkreditierungs- und Verifizierungsverordnung in der gültigen Fassung als Prüfstelle akkreditiert ist oder einen Antrag auf eine solche Akkreditierung gestellt hat,
2.
einem Organ einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft nach Nummer 1 angehören oder
3.
Gesellschafter einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft nach Nummer 1 sind; im Fall der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft gilt dies nur, sofern die Beteiligung insgesamt den fünften Teil des Nennkapitals dieser Gesellschaft überschreitet.

(2) 1Im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 kann bei einem laufenden Akkreditierungsverfahren über den Antrag auf Zertifizierung als Prüfstelle erst nach der Entscheidung über den Akkreditierungsantrag entschieden werden.
2Tritt einer der Ausschlussgründe nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 nachträglich ein, hebt die Beliehene die Zertifizierung als Prüfstelle auf.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 20.2.2023 I Nr. 47
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25