Emissionshandelsverordnung 2030 – EHV 2030

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(1) Anbieter der gemäß § 10 Absatz 1 Satz 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes zu versteigernden Berechtigungen oder Emissionszertifikate ist das Umweltbundesamt oder ein von ihm beauftragter Dritter.

(2) 1Erlöse gemäß § 10 Absatz 3 Satz 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes sind die Einnahmen ohne die Umsatzsteuer.
2Im Rahmen des § 10 Absatz 3 Satz 2 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes sind Überdeckungen und Unterdeckungen der entstandenen Kosten der Deutschen Emissionshandelsstelle im Umweltbundesamt auf den Refinanzierungsbedarf des darauffolgenden Jahres anzurechnen.

Ersetzt V 2129-55-3 v. 29.4.2019 I 538 (EHV 2030)
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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