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Verordnung zur Durchführung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes in der Handelsperiode 2021 bis 2030 – EHV 2030

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(1) 1Die Befreiung nach § 16 Absatz 1 setzt einen Antrag des Betreibers bei der zuständigen Behörde auf Befreiung für den jeweiligen Zuteilungszeitraum voraus.
2Der Antrag auf Befreiung ist innerhalb einer Frist, die von der zuständigen Behörde mindestens einen Monat vor ihrem Ablauf im Bundesanzeiger bekannt gegeben wird, zu stellen.
3Bei verspätetem Antrag besteht kein Anspruch auf Befreiung.

(2) 1Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:
2

1.
bei Anlagen nach Anhang 1 Teil 2 Nummer 1 bis 6 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes die Feuerungswärmeleistung der Anlage und
2.
die Festlegung auf eine der gleichwertigen Maßnahmen nach § 18.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 20.2.2023 I Nr. 47
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25