Emissionshandelsverordnung 2030 – EHV 2030

arrow_left arrow_right

1Während der Dauer der Befreiung nach § 16 Absatz 1 unterliegt der Betreiber entsprechend seiner nach § 16 Absatz 1 Nummer 2 getroffenen Auswahl einer der nachfolgenden gleichwertigen Maßnahmen:

1.
Zahlung eines Ausgleichsbetrages für ersparte Kosten des Erwerbs von Berechtigungen nach § 19 oder
2.
Selbstverpflichtung zu Emissionsminderungen der Anlage nach § 20.

Ersetzt V 2129-55-3 v. 29.4.2019 I 538 (EHV 2030)
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
print