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E-Government-Gesetz – EGovG

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1Die Behörden des Bundes sollen ihre Akten elektronisch führen.
2Satz 1 gilt nicht für solche Behörden, bei denen das Führen elektronischer Akten bei langfristiger Betrachtung unwirtschaftlich ist.

3Wird eine Akte elektronisch geführt, ist durch geeignete technisch-organisatorische Maßnahmen nach dem Stand der Technik sicherzustellen, dass die Grundsätze ordnungsgemäßer Aktenführung eingehalten werden.

Zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 2.12.2025 I Nr. 301
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26