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Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung – EGovG

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(1) 1Das Bundesministerium des Innern und für Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, eine öffentliche Stelle des Bundes zu bestimmen, die den Behörden des Bundes zur Unterstützung ihrer elektronischen Verwaltungstätigkeit einen zentralen Siegeldienst bereitstellt.
2Auf der Grundlage einer Verwaltungsvereinbarung mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat können Länder diesen Siegeldienst zur Unterstützung der elektronischen Verwaltungstätigkeit ihrer Behörden mitnutzen.

(2) 1Der zentrale Siegeldienst erfüllt mindestens die folgenden Basisfunktionen:
2

1.
Erstellung qualifizierter elektronischer Siegel,
2.
Validierung qualifizierter elektronischer Siegel und Signaturen sowie
3.
Erstellung digitaler Siegel zum optisch verifizierbaren kryptographischen Schutz von Verwaltungsdokumenten.

Zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 2.12.2025 I Nr. 301
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25