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E-Government-Gesetz – EGovG

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Die Behörden des Bundes sollen offene Standards nutzen und bei neu anzuschaffender Software Open-Source-Software vorrangig vor solcher Software beschaffen, deren Quellcode nicht öffentlich zugänglich ist oder deren Lizenz die Verwendung, Weitergabe und Veränderung einschränkt.

Zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 2.12.2025 I Nr. 301
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26