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E-Government-Gesetz – EGovG

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1Ist durch Rechtsvorschrift die Verwendung eines bestimmten Formulars vorgeschrieben, das ein Unterschriftsfeld vorsieht, wird allein dadurch nicht die Anordnung der Schriftform bewirkt.
2Bei einer für die elektronische Versendung an die Behörde bestimmten Fassung des Formulars entfällt das Unterschriftsfeld.

Zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 2.12.2025 I Nr. 301
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26