(1) 1Der Entsorgungsfachbetrieb hat die für seine abfallwirtschaftliche Tätigkeit geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu beachten.
2Der Inhaber hat den Nachweis zu erbringen, dass die für die abfallwirtschaftliche Tätigkeit des Entsorgungsfachbetriebes erforderlichen behördlichen Entscheidungen, insbesondere Planfeststellungen, Genehmigungen, Zulassungen, Erlaubnisse und Bewilligungen, vorliegen und die mit ihnen verbundenen Auflagen und sonstigen Anordnungen der zuständigen Behörden erfüllt werden.
(2) 1Der Entsorgungsfachbetrieb darf im Rahmen der zertifizierten Tätigkeit einen Dritten nur beauftragen, wenn dieser hinsichtlich der übernommenen Tätigkeit ebenfalls als Entsorgungsfachbetrieb zertifiziert ist oder die Anforderungen des Absatzes 3 erfüllt sind.
2Die Verantwortlichkeit des beauftragenden Entsorgungsfachbetriebes für die ordnungsgemäße Durchführung der Tätigkeiten bleibt hiervon unberührt.
(3) 1Der Entsorgungsfachbetrieb darf Dritte, die hinsichtlich ihrer jeweiligen Tätigkeiten nicht als Entsorgungsfachbetriebe zertifiziert sind, nur in einem insgesamt unerheblichen Umfang mit der Durchführung von zertifizierten Tätigkeiten beauftragen.
2Der beauftragende Entsorgungsfachbetrieb hat durch eine sorgfältige Auswahl und ausreichende Kontrolle eine fach- und sachgerechte Durchführung dieser Tätigkeiten sicherzustellen.
3Dies setzt insbesondere voraus, dass