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Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe, technische Überwachungsorganisationen und Entsorgergemeinschaften – EfbV

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(1) Die technische Überwachungsorganisation und die Entsorgergemeinschaft haben durch Kontrollen sicherzustellen, dass die von ihnen beauftragten Sachverständigen die Anforderungen der §§ 17 bis 20 erfüllen.

(2) 1Die technische Überwachungsorganisation hat der Zustimmungsbehörde und die Entsorgergemeinschaft hat der Anerkennungsbehörde unverzüglich Folgendes mitzuteilen:
2

1.
die Beauftragung eines neuen Sachverständigen und
2.
die Beendigung der Beauftragung eines bisherigen Sachverständigen.
Im Fall des Satzes 1 Nummer 1 sind der Mitteilung Nachweise über die Erfüllung der in den §§ 17 bis 20 genannten Anforderungen beizufügen.
3Im Übrigen hat die technische Überwachungsorganisation der Zustimmungsbehörde und hat die Entsorgergemeinschaft der Anerkennungsbehörde Nachweise über die Erfüllung der in den §§ 17 bis 20 genannten Anforderungen durch die von ihnen beauftragten Sachverständigen auf Verlangen vorzulegen.

(3) 1Die technische Überwachungsorganisation und die Entsorgergemeinschaft haben sicherzustellen, dass jeder von ihnen beauftragte Sachverständige mindestens alle drei Jahre bei einem Vor-Ort-Termin durch einen weiteren Sachverständigen oder durch einen geeigneten Mitarbeiter der technischen Überwachungsorganisation oder der Entsorgergemeinschaft begleitet wird.
2Satz 1 gilt nicht, wenn der Sachverständige eine Zulassung als Umweltgutachter nach § 9 des Umweltauditgesetzes besitzt.

Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 8.12.2022 I 2240
Änderung durch Art. 9 Abs. 1 G v. 30.9.2025 I Nr. 233 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Ersetzt V 2129-27-2-5 v. 10.9.1996 I 1421 (EfbV)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25