1Der Sachverständige dokumentiert den Verlauf und das Ergebnis der Überprüfung gegenüber dem Betrieb schriftlich in einem Überwachungsbericht. 2Der Mindestinhalt des Überwachungsberichts ergibt sich aus Anlage 2.
Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 8.12.2022 I 2240
Änderung durch Art. 9 Abs. 1 G v. 30.9.2025 I Nr. 233 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet