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Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung – EBPV

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(1) 1Über den Antrag auf Zulassung zur Prüfung entscheidet die zuständige Aufsichtsbehörde.
2Sie kann Ausnahmen von den Voraussetzungen des § 7 zulassen, wenn im Einzelfall entsprechende Kenntnisse und Fertigkeiten auf andere Art nachgewiesen werden.

(2) 1Die Entscheidung nach Absatz 1 wird dem Bewerber schriftlich mitgeteilt.
2In einem Zulassungsbescheid ist anzugeben, vor welchem Prüfungsausschuss die Prüfung abzulegen ist.

3Eine nach Absatz 1 Satz 2 zugelassene Ausnahme ist gesondert zu begründen.

4Ein ablehnender Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 9.5.2011 I 810
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26