(1) 1Über den Antrag auf Zulassung zur Prüfung entscheidet die zuständige Aufsichtsbehörde.
2Sie kann Ausnahmen von den Voraussetzungen des § 7 zulassen, wenn im Einzelfall entsprechende Kenntnisse und Fertigkeiten auf andere Art nachgewiesen werden.
(2) 1Die Entscheidung nach Absatz 1 wird dem Bewerber schriftlich mitgeteilt.
2In einem Zulassungsbescheid ist anzugeben, vor welchem Prüfungsausschuss die Prüfung abzulegen ist.
3Eine nach Absatz 1 Satz 2 zugelassene Ausnahme ist gesondert zu begründen.
4Ein ablehnender Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.