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Verordnung über die Prüfung zum Betriebsleiter für Eisenbahnen – EBPV

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1Die zuständige Aufsichtsbehörde nimmt im Benehmen mit dem Prüfungsausschuss dessen Geschäftsführung wahr.
2Ist ein Prüfungsausschuss nach § 1 Abs. 2 für den Bereich mehrerer Länder errichtet worden, so nimmt die von den Ländern bestimmte Stelle die Geschäftsführung wahr.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 9.5.2011 I 810
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25