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Verordnung über die Prüfung zum Betriebsleiter für Eisenbahnen – EBPV

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1Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über die Prüfungsvorgänge gegenüber Dritten Stillschweigen zu wahren.
2Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der zuständigen Aufsichtsbehörde.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 9.5.2011 I 810
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25