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Verordnung über die Prüfung zum Betriebsleiter für Eisenbahnen – EBPV

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(1) 1Auf Antrag ist dem Prüfling nach Beendigung der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren.
2Ablichtungen der schriftlichen Arbeiten und ihrer Bewertung dürfen ihm nur für Widerspruchs- oder verwaltungsgerichtliche Verfahren erteilt werden.

(2) Die Prüfungsunterlagen sind zehn Jahre nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses aufzubewahren.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 9.5.2011 I 810
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25