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Verordnung über die Prüfung zum Betriebsleiter für Eisenbahnen – EBPV

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(1) Prüfungen sollen mindestens einmal im Jahr durchgeführt werden.

(2) 1Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt im Einvernehmen mit den Prüfern die Prüfungstermine und -orte fest und gibt diese mindestens einen Monat vor Prüfungsbeginn den zur Prüfung zugelassenen Bewerbern schriftlich bekannt.
2Dabei unterrichtet er die Prüflinge auch über den Prüfungsablauf, über die jeweils zur Verfügung stehende Zeit sowie über die während der Prüfung zugelassenen Arbeits- und Hilfsmittel.
3Diese Arbeits- und Hilfsmittel sind von den Prüflingen zur Prüfung mitzubringen.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 9.5.2011 I 810
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25