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Verordnung über die Prüfung zum Betriebsleiter für Eisenbahnen – EBPV

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1Die zuständige Aufsichtsbehörde erteilt dem Prüfling über das Nichtbestehen der Prüfung einen schriftlichen Bescheid.
2Darin sind die Fächer anzugeben, in denen nicht mindestens ausreichende Leistungen erreicht wurden.
3Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung (§ 23) ist hinzuweisen.
4Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 9.5.2011 I 810
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25